Satzung des „Fördervereins der Mommenheimer Kindertagesstätten“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Mommenheimer Kindertagesstätten e.V.“. Er hat seinen Sitz in Mommenheim. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1.
Der Verein dient der ideellen und materiellen Förderung der Kindertagesstätten „Kitzelstein“ und „Vogelnest“, insbesondere der Förderung der Kinder in ihrer geistigen und sozialen Entwicklung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“ Investitionen und Ausgaben für Aktivitäten des Vereins erfolgen in enger Abstimmung mit den Elternausschüssen beider Kindertagesstätten.
2.
Insbesondere sollen die verschiedensten gemeinschaftlichen Unternehmungen gefördert werden, wie z. B. Ausflüge, Arbeitsgemeinschaften, gezielte Förderprogramme für bestimmte Kindergruppen. Aber auch Feste und Feiern sowie die Optimierung und Verschönerung der Inneneinrichtung und des Außengeländes sollen unterstützt werden. Auch soll die Gemeinschaft und Kooperation zwischen den Erziehungsberechtigten, den Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätten, den Elternausschüssen sowie dem Träger, gepflegt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Der Verein soll die Kosten übernehmen, für die der Sachkostenträger nicht verbindlich zuständig ist. Er soll pädagogische Maßnahmen ideell und finanziell unterstützen.
Darüber hinaus soll gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Verbesserung des Status der Kinder in der Gemeinde geleistet werden.
Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung angelegt. Soweit bei Aktionen des Vereins ein Überschuss erzielt wird, darf dieser ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4.
Aktive Mitarbeit in dem Verein geschieht ehrenamtlich.
5.
Der Verein haftet nur mit seinem vereinseigenen Vermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.
2.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten. Über diesen entscheidet der geschäftsführende Vorstand per Beschluss.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Regel zum 01.02. des laufenden Jahres fällig und sind von den Mitgliedern unaufgefordert auf das Vereinskonto zu zahlen.
2.
Freiwillige höhere Spenden oder Sachzuwendungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Über alle Spenden werden auf Anfrage Quittungen ausgestellt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins.
2.
Der Austritt kann nur schriftlich, mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss, gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.
Soweit ein Mitglied grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz zweifacher Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt, kann ein Ausschluss des betroffenen Mitglieds durch mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.
Vor der Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bei dem geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Über eine fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand i. S. d. § 26 BGB
- der erweiterte (= geschäftsführende) Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes i. S. d. § 26 BGB
1.
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
- der/die 1. Vorsitzenden
- der/die 2. Vorsitzenden.
2.
Mitglieder des Personals der Kindertagesstätten „Kitzelstein“/“Vogelnest“ sowie Mitglieder der Gemeindevertretung sind von der Position des/der 1. oder 2. Vorsitzenden ausgeschlossen.
3.
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.
4.
Der /die 2. Vorsitzende handelt im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes i. S. d. § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, dass er zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten, welche den Verein in Höhe von mehr als
€ 300,– verpflichten, nur befugt ist, wenn er insoweit durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zum Abschluss dieses Rechtsgeschäftes beauftragt wurde.
5.
Der/die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliedersammlung. Soweit der/die 1. Vorsitzende in der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, wird der Vorsitz von dem/der 2. Vorsitzenden übernommen.
Soweit auch diese/dieser abwesend ist, übernimmt ein/eine von der Mitgliederversammlung gewählte/r Versammlungsleiter/in den Vorsitz der Mitgliederversammlung.
§ 8 Zusammensetzung und Aufgaben des erweiterten Vorstandes
1.
Der erweiterte Vorstand umfasst, neben den unter § 7 benannten Vorsitzenden, folgende Personen:
- einen Kassenführer/eine Kassenführerin
- einen Schriftführer/eine Schriftführerin
- als Beisitzer: ein Mitglied der Kindertagesstätte „KITA- Kitzelstein“
- als Beisitzer: ein Mitglied der Kindertagesstätte „Vogelnest“
- als Beisitzer: ein Mitglied des Trägers
2.
Der erweiterte Vorstand wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden Gäste zu den Vorstandssitzungen einzuladen und mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen
3.
Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wird insoweit im Folgenden auch als geschäftsführender Vorstand bezeichnet. Die Geschäftsführung hat unentgeltlich und im Sinne der Satzung zu erfolgen. Die Mitglieder des Vorstandes haben nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
4.
Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
5.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder zuzüglich des 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem/der Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6.
Der geschäftsführende Vorstand hat eine fortlaufend zu aktualisierende Mitgliederkartei zu führen.
7.
Der Kassenführer/die Kassenführerin richtet gemeinsam mit dem/der 1. oder dem/der 2. Vorsitzenden ein Vereinskonto ein. Verfügungen über das Konto dürfen nur von dem Kassenführer/der Kassenführerin gemeinsam mit dem/der 1. oder dem/der 2. Vorsitzenden getroffen werden.
Über Einnahmen und Ausgaben sind seitens des Kassenführers/der Kassenführerin ordnungsgemäße fortlaufende Aufzeichnungen zu führen. Die Kasse ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung zu prüfen.
8.
In der jährlichen Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand über das vorangegangene Geschäftsjahr durch Abgabe des Tätigkeitsberichts sowie der Jahresabrechnung zu berichten. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als ordnungsgemäß.
9.
Der erweiterte Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist verpflichtet, stets im Sinne dieser Satzung, insbesondere unter Berücksichtigung des § 2 der Satzung, zu handeln.
§ 9 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes
1.
Der 1. Vorsitzende, Schriftführer und Beisitzer („Kindertagesstätte Vogelnest“) werden für 2 Jahre gewählt (Gerades Jahr).
Bei der Gründungssitzung werden der 2.Vorsitzende, Kassenführer, Beisitzer (Träger) und Beisitzer (Kindertagesstätte „Kitzelstein“) einmalig für ein Jahr gewählt; in den nächsten Jahren immer auf 2 Jahre gewählt (ungerades Jahr).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2015. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern alle Versammlungsmitglieder damit einverstanden sind, kann die Wahl offen z. B. durch Handzeichen, durchgeführt werden.
3.
Der geschäftsführende Vorstand soll in jedem Jahr mindestens einmal zusammentreffen.
4.
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen seiner Mitglieder ergänzen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.
Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2.
Die Mitgliederversammlung ist von dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen (= Jahreshauptversammlung). Sämtliche Mitglieder des Vereins sind mit einer Frist von mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zu laden.
Die Ladung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung in der regionalen Zeitung „Rhein-Selz aktuell“.
Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
Der geschäftsführende Vorstand hat sämtliche, nach Versendung der Ladung mit Tagesordnung fristgerecht von den Mitgliedern eingereichte, Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 1Woche vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3.
Zusätzliche außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 6 Wochen nach Eintragseingang durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder beantragt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise einzuberufen wie eine ordentliche.
4.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durchgeführt.
5.
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über den Antrag auf Änderung der Vereinssatzung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen beschließen.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit drei Viertel Stimmenmehrheit abberufen.
6.
Sofern kein Versammlungsmitglied widerspricht, können Wahlen und Beschlüsse auch durch offene Abstimmung (z. B. durch Handzeichen) durch- bzw. herbeigeführt werden.
7.
Bei den Abstimmungen sind Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
2.
Die Mitgliederversammlung beschließt unter Leitung des/der Vorsitzenden über:
- die Entlastung des Vorstands nach vorherigem Geschäftsbericht und Bericht der Kassenprüfer
- die Änderung der Satzung
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Die Auflösung des Vereins
§ 12 Auflösung des Vereins
1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung einberufen.
Diese Mitgliederversammlung kann eine Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschließen.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt ein etwaiges Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde, Mommenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung bezeichneten Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 1.12.2014 beschlossen.
Geändert von der Mitgliederversammlung am 01. Februar 2016